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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Lieferungen & Leistungen

A. Allgemeine Bedingungen

I. Geltung der AGB


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegen stehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir dem nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde diese Bedingungen an, auch wenn seine AGB diesen Bedingungen entgegen stehen sollten. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge der Parteien, ohne dass einen erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

II. Angebote und Zustandekommen des Vertrages

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein rechtsgültiger Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Kunden und eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Sofern Nebenabsprachen getroffen werden, bedürfen dieser der Textform. Inhalt und Umfang des Vertrages werden durch die Auftragsbestätigung in Textform bestimmt. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

B) Vermietung

§ 1

Gegenstand der Vermietung sind unsere Mietgeräte und Dienstleistungen wie in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beschrieben. Wir überlassen die Mietgegenstände zu der vereinbarten Mietzeit, die in der Auftragsbestätigung angegeben ist. Der Mieter muss die überlassenen Gegenstände bei Abholung auf Mängel und Vollständigkeit prüfen. Bleibt eine solche Prüfung aus, so gilt der Gegenstand als mangelfrei übergeben. Stellt sich ein Mangel erst später heraus, ist der Kunde verpflichtet, uns hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§2 Überschreitung der Mietzeit

Wird die vereinbarte Mietzeit ohne unser Einverständnis überschritten, so gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Regelung: Ist der Mietpreis nach Tagen bemessen, so berechnen wir für jeden angefangenen Tag der Mietzeitüberschreitung den vereinbarten Tagespreis. Ist die Mietzeit nach Wochen bemessen, so berechnen wir für jede angefangene Woche der Mietzeitüberschreitung den vereinbarten Wochenpreis. Ist als Mietpreis eine Pauschale vereinbart, so berechnen wir für jeden angefangenen Tag der Mietzeitüberschreitung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Mietpauschale geteilt durch die vereinbarte Mietzeit in Tagen.

§3 Auftragsstornierung

Der Kunde kann einen schriftlichen Auftrag bis zu 90 Tagen vor Mietbeginn kostenfrei stornieren. Erfolgt die Stornierung eines schriftlichen Auftrages bis zu 60 Tagen vor Mietbeginn, sind wir berechtigt, 50 % des vereinbarten Gesamtmietpreises geltend zu machen. Erfolgt die Stornierung im Zeitraum zwischen 60 und 30 Tagen vor Mietbeginn sind wir berechtigt 75 % des Gesamtmietpreises geltend zu machen. Erfolgt die Stornierung weniger als 30 Tage vor Mietbeginn, so sind wir berechtigt, 100 % des Gesamtmietpreises geltend zu machen.

§4 Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen ordnungsgemäß zu behandeln und nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Unsere Anweisungen bezüglich der Mietgegenstände sind zu befolgen. Bei Freiluftveranstaltungen müssen die Mietsachen geeignet überdacht werden. Wir sind berechtigt, Anlagen außer Betrieb zu setzen oder abzubauen, wenn durch Witterungseinflüsse eine Gefahr für die Mietsache oder die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht. Auch bei Aufruhr oder Krawall sind wir berechtigt, die Anlage abzuschalten oder ggf. abzubauen. In diesen Fällen ist der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns geltend zu machen. Der Mieter hat für eine funldionsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen und/oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Der Mieter haftet auch bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen der Mietgegenstände. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, einen Diebstahl umgehend den zuständigen Behörden anzuzeigen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen der Mietgegenstände sind wir berechtigt, als Wiederbeschaffungswert den Neuwert der Mietgegenstände geltend zu machen. Dem Mieter bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Bei Bedienung der bereitgestellten Mietsachen durch den Kunden haben wir nicht für Schäden durch optische oder akustische Einflüsse. Der Kunde wird im Vorfeld auf die Gefahren hingewiesen. Der Kunde darf während der gesamten Veranstaltung die Dezibel-Grenze von 90 db nicht überschreiten, da sonst seine Gäste und Kunden Gehörschäden davon tragen können. Nach DIN 15905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen. Werden unsere Anlagen durch Personal des Kunden oder durch Techniker der Künstler bedient, so geht die Haftung für den Betrieb unserer Anlage auf den Kunden über. Der Kunde trägt Sorge für die Einholung aller notwendigen Genehmigungen für die Durchführung der Veranstaltung. Hierzu zählen Baugenehmigungen, Parkgenehmigungen für unsere Fahrzeuge, notwendige An- und Durchfahrtsgenehmigungen, Genehmigungen zur Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, Ausnahmegenehmigungen bezüglich Lärm, Konzessionen, GEMAAnmeldungen, Meldungen für Pyrotechnik bei der Brandaufsichtsbehörde oder sonstige, mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung zusammenhängende Genehmigungen, Meldungen oder Erlaubnisse. Für GEMA-Gebühren haftet ausschließlich der Kunde.

§ 5 Gewährleistung

Für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir unbegrenzt. Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässige oder vorsätzlichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch begrenzt auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung in Höhe von 3.000.000,00 € bei Sach- und Vermögensschäden sowie 200.000,00 € für Sach- und Vermögensschäden an von uns gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen, also solche, die ihm der Vertrag gerade zu gewähren hat, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für sonstige Sach- und Vermögensschäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, seitens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung in Höhe von 3.000.000,00 € bei Sach- und Vermögensschäden sowie in Höhe von 200.000,00 € für Sach- und Vermögensschäden an von uns gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen. Im übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 6 Schäden an Mietsachen

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Mietgegenstände nicht versichert sind und auf eigenes Risiko angemietet werden. Für alle Schäden an unseren Mietsachen, die durch unsachgemäße Behandlung während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Mieter in vollem Umfang. Dazu zählen auch Schäden, die durch Dritte oder Gäste verursacht werden. Eigenmächtige Reparatureingriffe und Reparaturversuche an unseren Mietsachen sind untersagt.

§ 7 Zahlungsbedingungen

Ist Vorkasse oder Teilvorkasse vereinbart und wir diese nicht fristgerecht vom Kunden gezahlt, sind wir berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag zu fordern und bei Nichtzahlung unserer Anlagen gar nicht erst aufzubauen, abzubauen oder unsere Dienstleistungen sofort einzustellen. Bei Lieferungen/Veranstaltungen von Zeltbetreibern/Schaustellern und Erstkunden erfolgt die Abrechnung stets nach Lieferung und Aufbau in bar oder vor Veranstaltungsbeginn/Aufbau per Überweisung.

§ 8 Veranstaltungsbetreuung

Bei Veranstaltungen mit Betreuung durch unser Personal oder von uns beauftragten Erfüllungsgehilfen tragen wir die Verantwortung für eine technisch und regelkonforme Durchführung der Veranstaltung. Sollte der Kunde keine Versicherung für die Veranstaltung abgeschlossen haben, geht die Gefahr an den Mietgegenständen trotz einer Betreuung mit Anlieferung der Ware am Veranstaltungsort auf den Mieter über und endet erst mit der vollständigen Rückgabe aller Mietgegenstände an uns. Wir benennen vor Auftragsdurchführung einen Verantwortlichen, mit dem alle Regelungen die Veranstaltung betreffend besprochen werden können. Seitens des Kunden muss eine entscheidungsbefugte Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Dies muss ab Eintreffen unserer Mitarbeiter gewährleistet sein. Den Anweisungen unseres benannten Verantwortlichen ist bezüglich der sicheren und reibungslosen Durchführung der Veranstaltung betreffend Folge zu leisten. Er ist berechtigt, Aufbauten zu verweigern oder notwendige Änderungen durchzuführen, sofern dies für die regelkonforme Durchführung der Veranstaltung notwendig ist. Alle notwendigen Vorkehrungen für eine sichere Arbeit unserer Mitarbeiter sind zu treffen. Unseren Mitarbeitern ist unentgeltlich Zugang zu sanitären Anlagen, eine ausreichende Beheizung und Beleuchtung des Raumes zur Verfügung zu stellen. soweit nichts anderes vereinbart, stellt der Kunde unseren Mitarbeitern eine warme Mahlzeit sowie alkoholfreie Getränke zur Verfügung. Sollten vom Mieter in der Auftragsbestätigung Helfer gefordert, jedoch zum vereinbarten Aufbaubeginn nicht anwesend sein, so sind wir berechtigt, die Arbeiten bis zu deren Eintreffen nicht auszuführen, ohne dass wir hierdurch in Verzug geraten. Etwaige Mehraufwendungen für zusätzliches Personal, das durch uns bereitgestellt wird, sind in diesem Fall durch den Auftraggeber zu tragen. Wird die Veranstaltung durch uns oder unsere Mitarbeiter betreut, werden insbesondere die Mietgeräte durch uns oder unsere Mitarbeiter bedient und deren Funktion überwacht, sind wir berechtigt, die Geräte abzuschalten und ggf. auch abzubauen, wenn für die körperliche Unversehrtheit der anwesenden Personen eine Gefahr besteht oder wenn bei Open Air-Veranstaltungen durch die Witterungsverhältnisse Schäden an den Geräten zu befürchten sind. Ebenso können wir Geräte abschalten und abbauen, wenn durch das Verhalten von Personen Beschädigungen der Geräte zu befürchten sind. In diesen Fällen ist der Kunde nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche uns gegenüber geltend zu machen. Bei Bühnendachaufbauten gilt grundsätzlich: Werden vom Wetterdienst für den Bereich des Veranstaltungsortes Unwetterwarnungen herausgegeben, behalten wir uns vor, jederzeit das Dach herunterzufahren, falls die Sicherheit der Konstruktion nicht mehr gewährleistet werden kann. Für fehlerhafte Arbeiten von durch den Kunden bereit gestelltes Personal haften wir nicht, wenn wir nachweisen, dass wir weder fehlerhafte Anweisungen gegeben haben noch unsere Aufsichtspflicht verletzt haben.

§ 9 Fremdleistungen

Soweit wir Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten abschließen, erfolgt ein solcher Vertragsschluss im Namen und mit Vollmacht des Kunden. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomie- und Servicebereich sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern. Dies bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten aus derartigen, von uns im Auftrag und mit Vollmacht des Kunden abgeschlossenen Verträgen ausschließlich den Kunden treffen. Der Kunde stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter, mit denen wir namens und in Vollmacht des Kunden Verträge geschlossen haben, unwiderruflich frei.

§ 10 Urheberschutz

Erhalten wir nach der Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen, insbesondere deren Inhalt, unser Eigentum. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Unsere sämtliche Leistungen (z.B. Ideenskizzen, Konzepte für Veranstaltungen, usw.) sowie einzelne Teile hieraus bleiben unser Eigentum. Der Kunde erwirbt durch die Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung darf der Kunde unsere Leistungen nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Für die Nutzung von Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist unsere Zustimmung erforderlich. Befinden wir uns noch im Angebotsstatus einer Veranstaltung und bekommen den Auftrag nicht, stellen dem Kunden allerdings die CAD-Zeichnungen und Ideenskizzen/Konzepte zur Verfügung, werden diese je nach Umfang ab 300,00 EUR netto in Rechung gestellt.

§11 Verkauf

(1) Angebot und Preise

Die Bestellung des Kunden ist verbindlich. Sie gilt als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder die bestellte Ware ausgeliefert wird. Alle Preise gelten ab unserem Geschäftssitz und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Lieferzeit

Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich zu vereinbaren. Der Käufer uns 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich aufzufordern, binnen angemessener Frist zu Liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Mit Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei einfacher Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Wird ein verbindlicher Liefertermin überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Termins in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach den vorstehenden Regelungen. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin zu liefern, ändern die vorstehend genannten Termine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

(3) Abnahme

Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

(4) Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises unser Eigentum. Wir können den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen. Nehmen wir den Kaufgegenstand wieder an uns, so besteht Einigkeit darüber, dass wir dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergüten.

(5) Gewährleistung

Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung des Kaufgegenstandes. Im übrigen gilt die vorstehende Regelung gern. § 5 entsprechend.

§12 Schlussbestimmungen

(1)
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Zweibrücken.

(3)
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem Parteiwillen am nächsten kommt.

(4)
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die vorliegende Schriftformklausel.

Stand März 2020